


OGH: Zur Bewertung datenschutzrechtlicher Streitigkeiten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 9
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2094 Wörter, Seiten 212-215
20,00 €
inkl MwSt




-
Stützt der Kläger sein Begehren auf eine Verletzung seines Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG, ist der Streitgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur und der geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung vielmehr ein höchstpersönlicher.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz für die Revisionszulässigkeit hat in datenschutzrechtlichen Streitigkeiten daher zu unterbleiben, weil es um höchstpersönliche Ansprüche geht.
Ein verstärkter Senat nach § 8 Abs 1 OGHG hat ua zu entscheiden, wenn eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden ist. Rein „technische“ Bewertungsfragen, die letztlich (nur) für die Zulässigkeit der Revision von Belang sind, zählen jedenfalls nicht dazu.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- § 50
- Stromanbieter
- Netzbetreiber
- ZIIR 2021, 212
- § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG
- Art 78 DSGVO
- Bewertungsausspruch in Datenschutzsachen
- verstärkter Senat, keiner
- Beseitigungsanspruch, datenschutzrechtlicher
- Art 77 DSGVO
- Rechtswegzulässigkeit
- Smart Metering
- § 1 DSG
- Schadenersatz
- Zuständigkeit, zivilgerichtliche
- Medienrecht
- Stromzähler, intelligenter
- § 29 Abs 2 DSG
- OGH, 10.08.2020, 6 Ob 134/20d, Intelligenter Stromzähler II
- § 12 Abs 4 E-ControlG
- § 79 DSGVO
Stützt der Kläger sein Begehren auf eine Verletzung seines Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG, ist der Streitgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur und der geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung vielmehr ein höchstpersönlicher.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz für die Revisionszulässigkeit hat in datenschutzrechtlichen Streitigkeiten daher zu unterbleiben, weil es um höchstpersönliche Ansprüche geht.
Ein verstärkter Senat nach § 8 Abs 1 OGHG hat ua zu entscheiden, wenn eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden ist. Rein „technische“ Bewertungsfragen, die letztlich (nur) für die Zulässigkeit der Revision von Belang sind, zählen jedenfalls nicht dazu.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 50
- Stromanbieter
- Netzbetreiber
- ZIIR 2021, 212
- § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG
- Art 78 DSGVO
- Bewertungsausspruch in Datenschutzsachen
- verstärkter Senat, keiner
- Beseitigungsanspruch, datenschutzrechtlicher
- Art 77 DSGVO
- Rechtswegzulässigkeit
- Smart Metering
- § 1 DSG
- Schadenersatz
- Zuständigkeit, zivilgerichtliche
- Medienrecht
- Stromzähler, intelligenter
- § 29 Abs 2 DSG
- OGH, 10.08.2020, 6 Ob 134/20d, Intelligenter Stromzähler II
- § 12 Abs 4 E-ControlG
- § 79 DSGVO