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OGH: Zur internationalen Zuständigkeit für Pflichtteilsklagen
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JEVBand 19
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1539 Wörter, Seiten 126-128
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Pflichtteilsklagen fallen unter die Zuständigkeitstatbestände der EuErbVO. Das gilt auch, wenn sie gegen den eingeantworteten Erben erhoben werden oder in anderen Fällen eines bereits abgeschlossenen Nachlassverfahrens. Der entsprechende Gerichtsstand nach der EuErbVO wird in diesen Fällen wieder aktiviert.
-
- Heindler, Florian
-
- Art 13 EuErbVO
- OGH, 10.09.2024, 2 Ob 118/24b, ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00118.24B.0910.000
- OLG Wien, 31.05.2024, GZ 16 R 290/23v-12
- JEV 2025, 126
- Zuständigkeit
- Pflichtteilsklage
- § 77 JN
- Art 1 EuErbVO
- EuErbVO
- Art 23 EuErbVO
- Pflichtteil
- Art 4 EuErbVO
- Einantwortung
Pflichtteilsklagen fallen unter die Zuständigkeitstatbestände der EuErbVO. Das gilt auch, wenn sie gegen den eingeantworteten Erben erhoben werden oder in anderen Fällen eines bereits abgeschlossenen Nachlassverfahrens. Der entsprechende Gerichtsstand nach der EuErbVO wird in diesen Fällen wieder aktiviert.
- Heindler, Florian
- Art 13 EuErbVO
- OGH, 10.09.2024, 2 Ob 118/24b, ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00118.24B.0910.000
- OLG Wien, 31.05.2024, GZ 16 R 290/23v-12
- JEV 2025, 126
- Zuständigkeit
- Pflichtteilsklage
- § 77 JN
- Art 1 EuErbVO
- EuErbVO
- Art 23 EuErbVO
- Pflichtteil
- Art 4 EuErbVO
- Einantwortung