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OGH: Zur neuerlichen Abberufung von abberufenen Stiftungsvorständen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZFSBand 21
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
5179 Wörter, Seiten 14-21

30,00 €

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Die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung nach § 27 Abs 2 PSG ist nach gefestigter Rechtsprechung sofort wirksam, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre.

Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen des Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist (nur) dann zulässig, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist. Ist der zur gerichtlichen Abberufung führende wichtige Grund nicht weggefallen, erfordert das materielle Schutzanliegen des § 27 Abs 2 PSG die Unwirksamkeit einer dennoch erfolgten Wiederbestellung des abberufenen Vorstandsmitglieds.

Ein Verstoß gegen eine oberstgerichtliche Entscheidung ist eine grobe Pflichtverletzung.

Jedes Vorstandsmitglied haftet dafür, dass der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt und die Bestimmungen der Stiftungserklärung einhält. Die organinterne Kontrolle bedeutet eine wechselseitige Überwachungspflicht.

Tritt während des gerichtlichen Verfahrens über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ein neuer Abberufungsgrund ein, ist eine darauf gestützte (neuerliche) Abberufung durch ein dazu berufenes stiftungsinternes Organ zulässig.

  • OGH, 11.12.2024, 6 Ob 14/24p
  • Wiederbestellung
  • Abberufungsgrund
  • Entlastungserklärung
  • ZFS 2025, 14
  • § 19 PSG
  • Abberufung
  • § 17 PSG
  • § 27 Abs 2 PSG
  • Stiftungen
  • Überwachungspflicht
  • Stiftungsvorstand
  • Pflichtverletzung
  • § 44 AußStrG
  • § 15 PSG
  • § 1425 ABGB
  • wichtige Gründe
  • § 14 PSG

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