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Thiele, Clemens

OGH: Zur Speichermedienvergütung – Grundsätzliche Zahlungspflicht von Amazon bestätigt

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Der „gerechte Ausgleich“ iSv Art 5 Abs 2 lit b InfoSoc-RL ist nur für private Vervielfältigungen zu bezahlen. Bei privaten Nutzern werde unwiderlegbar vermutet, dass sie die Träger auch für das Speichern von Inhalten nutzen, für die eine Vergütung zu zahlen ist.

Erwirbt ein nicht zahlungspflichtiger Endnutzer (zB ein Unternehmen) von einem Zwischenhändler und wurde die vom Importeur gezahlte Vergütung auf ihn überwälzt, so hat er einen Rückerstattungsanspruch gegen die Verwertungsgesellschaft. Die beklagten Amazon-Gesellschaften müssen nun Rechnung über ihre Importe nach Österreich legen und zwar, wie folgt

für die Zeit bis 21.12.2002 steht das Unionsrecht dem Anspruch der Verwertungsgesellschaften auf die sog Leerkasettenvergütung in keiner Weise entgegen.

für die Zeit ab 22.12.2002 ist der Rechnungslegungsanspruch der Verwertungsgesellschaften gegenüber den Händler von Trägermaterial (hier: Amazon-Unternehmen) auf Trägermaterial beschränkt, das an Zwischenhändler oder an natürliche Personen, die das Material nicht erkennbar für ein Unternehmen bestellt haben, geliefert wurde.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Amazon
  • Ausgleich, gerechter
  • Leerkassettenvergütung
  • Gerichtsbarkeit, Unionsrechtskonformität
  • § 42b UrhG
  • § 13 VerwGesG
  • Nutzer, privater
  • Diskriminierungsverbot
  • § 87a UrhG
  • OGH, 21.02.2017, 4 Ob 62/16w, Vergütung für Trägermaterial IV
  • Versandhandel
  • Trägermaterial, Vergütung
  • Austro Mechana
  • Art 2, 5 Abs 2 lit b und Abs 3 RL 2001/29/EG
  • Medienrecht
  • ZIIR 2017, 210
  • Verwertungsgesellschaft
  • Trägervergütung
  • Zahlungspflicht
  • Lieferung, grenzüberschreitende
  • Rückvergütung

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