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Thiele, Clemens

OGH: Zweck des datenschutzrechtlichen Schadenersatzes

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§ 29 DSG konkretisiert das in Art 82 DSGVO verbriefte Recht des Betroffenen, der durch einen Verstoß gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, auf Schadenersatz und ordnet an, dass für diesen Schadenersatzanspruch im Einzelnen die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten.

Es liegt außerhalb des Schutzzwecks von Art 82 DSGVO, wenn der Kläger als Schadenersatzanspruch den Ersatz für eine von einem Dritten berechtigt verweigerte Versicherungsleistung vom Verantwortlichen einer Datenverarbeitung begehrt.

Ein Ersatz der Reparaturkosten seines Fahrzeugs nach § 29 Abs 1 DSG scheidet daher für den Versicherten mit der Begründung aus, die Deckung dieser Kosten durch den Kaskoversicherer sei durch eine unzulässige Datenverarbeitung der Beklagten (hier: Betreiberin einer datenschutzwidrigen Videoüberwachungsanlage, die den [versuchten] Versicherungsbetrug aufdeckte) vereitelt worden.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 29 Abs 1 DSG
  • Z 82 DSGVO
  • Verantwortlicher, datenschutzrechtlicher
  • Schutzzweck der Norm
  • Art 4 Z 7 DSGVO
  • Regress
  • ZIIR 2024, 287
  • OGH, 15.05.2024, 6 Ob 70/24y, Datenschutzwidrige Parkplatzüberwachung
  • § 1 DSG
  • Kaskoschaden
  • Schadenersatz
  • Medienrecht
  • Autounfall
  • Videoüberwachung, heimliche

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