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Heft 5, September 2014, Band 2014
Ohne Leistungsbereitschaft keine Antragslegitimation
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 2263 Wörter
- Seiten 258-261
- https://doi.org/10.33196/rpa201405025801
20,00 €
inkl MwStDer Rechtsschutzteil des BVergG 2006 ist – soweit nicht die Vergabe einer Dienstleistungskonzession vorliegt – anwendbar. Nach § 141 Abs 3 und 5 BVergG 2006 iVm der VO 1370/2007 sind bei einer (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Art 5 Abs 6 der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar.
Für Feststellungsanträge ist gemäß § 331 Abs 1 BVergG 2006 das Erfordernis eines durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandenen oder zu entstehen drohenden Schadens Voraussetzung. Ein dem Antragsteller drohender Schaden liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Die Möglichkeit, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen bzw den Zuschlag zu erhalten, kann nicht beeinträchtigt werden, wenn ein Unternehmen die auftragsgegenständliche Leistung – jedenfalls in zeitlicher Hinsicht – nicht vollständig erbringen kann, weil es erst zu einem nach Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt ihren Betrieb aufnimmt.
- Ertl, Robert
- Art 5 Abs 7 VO 1370/2007
- § 331 BVergG
- Art 5 Abs 6 VO 1370/2007
- RPA 2014, 258
- § 141 BVergG
- effektiver Rechtsschutz
- VwGH, 26.02.2014, 2011/04/0134, „Direktvergabe Linienbündel Bundesgebiet Österreich“
- Vergaberecht
- § 59 Abs 1 AVG
- Antragslegitimation
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