OLG Graz: Richtigstellung der Parteibezeichnung von einem Pseudonym auf die (vermutlich) dahinterstehende Person
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2016
- Judikatur, 2922 Wörter
- Seiten 244 -248
- https://doi.org/10.33196/ziir201602024401
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Die Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO von einem Pseudonym auf die hinter diesem Pseudonym (vermutete) existente Person, nämlich den Verfasser eines inkriminierten (Online-) Artikels, ist mit der in der Rechtsprechung für zulässig erklärten Richtigstellung der Parteibezeichnung von einer Scheingesellschaft auf die für sie Handelnden vergleichbar.
Geht aus der Klagserzählung eindeutig und für sämtliche Verfahrensbeteiligte klar erkennbar hervor, dass der Verfasser des inkriminierten Artikels die (erst-) beklagte Partei sein sollte, ist eine von der Klägerin beantragte Richtigstellung der nur falsch bezeichneten (weil als Pseudonym nicht existenten) Partei auf den nach den Behauptungen der Klägerin tatsächlichen Verfasser des Artikels unabhängig von der Frage zulässig, ob die bezeichnete (existente) Person tatsächlich der Verfasser des inkriminierten Artikels ist.
Redaktionelle Leitsätze
- Schoeller, Stefan
- Zeiringer, Markus
- Online-Artikel
- § 31 MedienG
- Berichtigung der Parteienbezeichnung
- OLG Graz, 03.02.2016, 5 R 6/16s, (nrk)
- ZIIR 2016, 244
- Nick-Name
- § 75 Z 1 ZPO
- § 235 Abs 5 ZPO
- Medienrecht
- Pseudonym
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