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Zeitschrift für Informationsrecht
OLG Graz: Wahlgerichtsstand für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 11
- Judikatur, 2197 Wörter
- Seiten 228-231
- https://doi.org/10.33196/ziir202302022801
20,00 €
inkl MwStDer Wahlgerichtsstand des § 92b JN, BGBl I 2022/61, ist mit 1. Mai 2022 in Kraft getreten, sodass diese Bestimmung bereits auf Klagen ab diesem Zeitpunkt anwendbar ist.
§ 92b JN sieht für Persönlichkeitsrechtsverletzungen (hier: Fotoposting mit Bildunterschrift auf einem privaten Facebook-Account) die örtliche Zuständigkeit wahlweise am Erfolgsort vor. Der Wahlgerichtsstand zugunsten des klagenden Opfers betrifft auch reine Binnensachverhalte (hier: Kläger aus Kärnten gegen Salzburger Beklagten).
Der Kläger ist nicht verpflichtet eine konkrete Zuständigkeitsnorm anzuführen, sondern muss lediglich ein ausreichend konkretes Tatsachensubstrat dafür vorbringen, wo das aus einer Persönlichkeitsverletzung resultierende schädigende Ereignis eingetreten ist bzw einzutreten droht. Dazu genügen gem § 41 Abs 2 JN die Angaben, dass aktuell alle Bekannten und Verwandten des Klägers, die an seinem Heimat- bzw Dienstort wohnen und ihn am Bild erkennen, die Veröffentlichungen abrufen und einen unwahren, jedoch schlechten Eindruck vom Kläger bekommen haben.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 41 Abs 2 JN
- § 92b JN
- § 16 ABGB
- § 1330 ABGB
- ZIIR 2023, 228
- Klägergerichtsstand
- Kommunikationsnetz, elektronisches
- Gerichtsstand
- Persönlichkeitsverletzungen
- Kommunikationsplattformen
- Medienrecht
- § 237 ZPO
- Social Media
- Wahlgerichtsstand
- OLG Graz, 28.10.2022, 5 R 79/22k, Gesicht des Polizisten
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