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Zeitschrift für Informationsrecht
OLG Hamburg: DSGVO-Verletzung kann UWG-relevant sein
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 7
- Judikatur, 7218 Wörter
- Seiten 97-106
- https://doi.org/10.33196/ziir201901009701
20,00 €
inkl MwStSo wie die Datenschutz-RL 95/46/EG normiert auch die DSGVO 2016/679 kein abgeschlossenes Sanktionssystem.
Die DSGVO (und auch die Datenschutz-RL) steht der Klagsbefugnis nach UWG insb nach § 8 Abs 3 Nr 1 UWG nicht grundsätzlich entgegen.
Nicht jede datenschutzrechtliche Norm hat marktverhaltensregelnden Charakter i.S. des § 3a UWG und ist daher UWG-relevant. Es muss daher die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden, ob die betreffende Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.
Im Rahmen des Erlaubnistatbestandes von § 28 Abs 7 BDSG a.F. geht es um besonders sensible Gesundheitsdaten und deren Verarbeitung zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten und um eine Datennutzung zum Zwecke der Werbung und damit für Zwecke, die die geschützten Interessen des Betroffenen gerade in Bezug auf seine Marktteilnahme berühren. Ein Bezug der Norm zu einer wie auch immer gearteten Teilnahme des Betroffenen oder von Wettbewerbern am Markt ist nicht zu erkennen. § 28 Abs 7 BDSG a.F. ist daher keine marktverhaltensregelnde Norm i.S. des § 3a UWG.
Amtliche Leitsätze
- Art 24 EUV 2016/679
- ZIIR 2019, 97
- DSGVO
- UWG
- § 8 Abs 1 UWG
- Medienrecht
- Hanseatisches OLG Hamburg, 25.10.2018, 3 U 66/17, DSGVO/UWG
- marktverhaltensregelnde Norm
- abgeschlossenes Sanktionssystem
- § 8 Abs 3 Nr 1 UWG
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