OLG Linz: Kein Schmerzengeld für die Angst, durch die Nutzung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts (Schlafapnoe) zukünftig an Krebs zu erkranken?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 9
- Inhalt:
- Patientenrechte und Patientensicherheit
- Umfang:
- 3990 Wörter, Seiten 334-340
20,00 €
inkl MwSt
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Einerseits erachtet das OLG Linz die potentielle Fehlerhaftigkeit eines Beatmungsgeräts zur Behandlung der Erkrankung „Schlafapnoe“ als ausreichend, um einen Fehler iSd § 5 PHG zu begründen. Andererseits vertritt es jedoch: Aus der Rsp des OGH ergebe sich, dass das ungute Gefühl beim Aufsetzen der Maske eines fehlerhaften Beatmungsgeräts bzw die Angst, dadurch erkranken zu können, keine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB darstelle (ordentliche Revision zugelassen). Als Folge dieser Rechtsansicht würde der klagenden Partei kein Schmerzengeld für die – infolge einer Sicherheitsmitteilung ausgelöste – Angst, durch die Nutzung des fehlerhaften Beatmungsgeräts zukünftig zu erkranken, gebühren. Das OLG Linz verneint den Anspruch auf Schmerzengeld für diese Angst trotz des Umstands, dass die klagende Partei der Gefahr lebensbedrohlicher toxischer und karzinogener Auswirkungen (also der Fehlerhaftigkeit des Beatmungsgeräts) über mehrere Jahre hinweg unfreiwillig ausgesetzt war.
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- Rief, Matthias
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- OLG Linz, 03.04.2024, 2 R 34/24v
- fehlerhaftes Medizinprodukt
- Fehlerverdacht
- Fehlergefahr
- potentielle Fehlerhaftigkeit
- Beatmungsgerät
- Schlafapnoe
- Karzinom
- Herzschrittmacher
- Cardioverte Defibrillatoren
- § 1 Abs 1 Z 2 PHG
- JMG 2024, 334
- psychische Schmerzen
- Produkthaftungsrecht
- § 5 PHG
- Krebs
- Schaden
- EuGH
- § 272 ZPO
- § 1325 ABGB
- Schmerzengeld
- Körperverletzung
- § 228 ZPO
Einerseits erachtet das OLG Linz die potentielle Fehlerhaftigkeit eines Beatmungsgeräts zur Behandlung der Erkrankung „Schlafapnoe“ als ausreichend, um einen Fehler iSd § 5 PHG zu begründen. Andererseits vertritt es jedoch: Aus der Rsp des OGH ergebe sich, dass das ungute Gefühl beim Aufsetzen der Maske eines fehlerhaften Beatmungsgeräts bzw die Angst, dadurch erkranken zu können, keine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB darstelle (ordentliche Revision zugelassen). Als Folge dieser Rechtsansicht würde der klagenden Partei kein Schmerzengeld für die – infolge einer Sicherheitsmitteilung ausgelöste – Angst, durch die Nutzung des fehlerhaften Beatmungsgeräts zukünftig zu erkranken, gebühren. Das OLG Linz verneint den Anspruch auf Schmerzengeld für diese Angst trotz des Umstands, dass die klagende Partei der Gefahr lebensbedrohlicher toxischer und karzinogener Auswirkungen (also der Fehlerhaftigkeit des Beatmungsgeräts) über mehrere Jahre hinweg unfreiwillig ausgesetzt war.
- Rief, Matthias
- OLG Linz, 03.04.2024, 2 R 34/24v
- fehlerhaftes Medizinprodukt
- Fehlerverdacht
- Fehlergefahr
- potentielle Fehlerhaftigkeit
- Beatmungsgerät
- Schlafapnoe
- Karzinom
- Herzschrittmacher
- Cardioverte Defibrillatoren
- § 1 Abs 1 Z 2 PHG
- JMG 2024, 334
- psychische Schmerzen
- Produkthaftungsrecht
- § 5 PHG
- Krebs
- Schaden
- EuGH
- § 272 ZPO
- § 1325 ABGB
- Schmerzengeld
- Körperverletzung
- § 228 ZPO