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OLG Linz: Materiell-rechtliche Grenzen der Wiederholungsgefahr beim Rechtsbruch

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 13
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
8025 Wörter, Seiten 61-73

20,00 €

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Im lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsprozess müssen als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen sowohl Erstbegehungs- als auch Wiederholungsgefahr bei Schluss der Verhandlung erster Instanz gegeben sein.

Keine Wiederholungsgefahr ist idR gegeben, wenn sich der Beklagte vom Wettbewerbsverstoß, sobald er ihm bekannt wird, distanziert und weder bestreitet, dass ein solcher objektiv vorliegt, noch ein Recht zum beanstandeten Verhalten behauptet und auch Maßnahmen trifft, dass der unterlaufene Fehler berichtigt wird.

Auch wenn vor Klagseinbringung eine Abmahnung nicht Voraussetzung des Leistungsanspruchs nach dem UWG ist, ist sie für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr (Verhalten des Beklagten nach der Abmahnung) wesentlich.

Auch ein (wenngleich vom Kläger abgelehntes) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr. Entscheidend ist, ob der Kläger durch den Vergleich all das bekommt, was er mit einem Urteil erreichen könnte, und ob der Sinneswandel ernsthaft und unzweifelhaft ist.

Im Regelfall wird der Beklagte dem Kläger nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssen. Wenn und soweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist, und die Einschränkungen und Vorbehalte des Beklagten demnach richtig und zulässig sind, muss der Beklagte ein solches (begehrtes, aber nicht gerechtfertigtes) selbstredend auch nicht anbieten.

Der Verletzer muss in einem Vergleich nämlich nur das anbieten, was der Kläger durch ein stattgebendes Urteil hätte erlangen können. Dass sich der Beklagte auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren unterwerfen muss, um Wiederholungsgefahr zu verneinen, liegt daran, dass der Veröffentlichungsanspruch (anders als weitere, voneinander unabhängige Unterlassungsbegehren oder Begehren auf Schadenersatz, bei denen auch Teilunterwerfungen denkbar sind) untrennbar mit dem Unterlassungsanspruch verbunden ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass das Vergleichsangebot den Kostenersatz umfasst.

Bietet die Beklagte auf der aktuellen Homepage Entrümpelungen und Räumungen im Rahmen von Übersiedlungen an, aber nicht mehr eine Entsorgung von Giftstoffen oder sonstigen Abfällen, ist dies objektiv als Angebot zu Übersiedlungsarbeiten (Transport- und Gütergewerbe) und der Sammlung dabei anfallender Abfälle zu verstehen. Es ist daher vertretbar, diese Art von Nebentätigkeiten einer Entrümpelung als in den Ausnahmetatbestand von § 24a Abs 2 Z 11 AWG 2021 fallend zu beurteilen.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Veröffentlichungsanspruch
  • Unterlassungsvergleich, vollstreckbarer
  • Anerkenntnis, kein
  • Schutzverband gegen Umweltkriminalität
  • § 1 Abs 3 AWG
  • § 2 Abs 6 Z 2 AWG
  • § 24a Abs 2 Z 2 AWG
  • § 24a Abs 2 Z 11 AWG
  • OLG Linz, 06.09.2024, 1 R 68/24m, Entrümpelungs-Meister
  • ZIIR 2025, 61
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 2 Abs 6 Z 3 AWG
  • § 2 Abs 1 Z 1 AWG
  • Rechtsbruch
  • § 2 UWG
  • Abfallentsorgung
  • § 25 UWG
  • Medienrecht
  • Unlauterer Wettbewerb
  • § 14 UWG

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