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OLG Oldenburg: Schadenersatz für die Weiterleitung von Nacktbildern auf WhatsApp

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 6
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
3176 Wörter, Seiten 439-443
DOI:

20,00 €

inkl MwSt

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Wer Nacktfotos von anderen gegen deren Willen verbreitet, handelt rechtswidrig und wird schadenersatzpflichtig. Ein allfälliges Mitverschulden des Sexting-Opfers ist bei Ermittlung des ideellen Schadens zu berücksichtigen.

Eine Geldentschädigung in Höhe von € 500,00 ist dann ausreichend und angemessen, wenn Nacktbilder über WhatsApp weiter verbreitet werden, die Bilder aber ursprünglich von der abgebildeten Frau selbst gefertigt und weitergegeben worden sind.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Geldentschädigungsanspruch
  • § 78 UrhG
  • OLG Oldenburg, 05.03.2018, 13 U 70/17, Nacktbilder per WhatsApp
  • ZIIR 2018, 439
  • Weiterleitung von Fotos
  • Nacktfoto auf WhatsApp
  • Recht am eigenen Bild
  • Medienrecht
  • § 23 Abs 1 KUG
  • Mitverantwortung der Abgebildeten
  • § 22 KUG
  • § 522 Abs 2 dZPO

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