


OLG Oldenburg: Schadenersatz für die Weiterleitung von Nacktbildern auf WhatsApp
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 6
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3176 Wörter, Seiten 439-443
- DOI:
20,00 €
inkl MwSt




-
Wer Nacktfotos von anderen gegen deren Willen verbreitet, handelt rechtswidrig und wird schadenersatzpflichtig. Ein allfälliges Mitverschulden des Sexting-Opfers ist bei Ermittlung des ideellen Schadens zu berücksichtigen.
Eine Geldentschädigung in Höhe von € 500,00 ist dann ausreichend und angemessen, wenn Nacktbilder über WhatsApp weiter verbreitet werden, die Bilder aber ursprünglich von der abgebildeten Frau selbst gefertigt und weitergegeben worden sind.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- Geldentschädigungsanspruch
- § 78 UrhG
- OLG Oldenburg, 05.03.2018, 13 U 70/17, Nacktbilder per WhatsApp
- ZIIR 2018, 439
- Weiterleitung von Fotos
- Nacktfoto auf WhatsApp
- Recht am eigenen Bild
- Medienrecht
- § 23 Abs 1 KUG
- Mitverantwortung der Abgebildeten
- § 22 KUG
- § 522 Abs 2 dZPO
Wer Nacktfotos von anderen gegen deren Willen verbreitet, handelt rechtswidrig und wird schadenersatzpflichtig. Ein allfälliges Mitverschulden des Sexting-Opfers ist bei Ermittlung des ideellen Schadens zu berücksichtigen.
Eine Geldentschädigung in Höhe von € 500,00 ist dann ausreichend und angemessen, wenn Nacktbilder über WhatsApp weiter verbreitet werden, die Bilder aber ursprünglich von der abgebildeten Frau selbst gefertigt und weitergegeben worden sind.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Geldentschädigungsanspruch
- § 78 UrhG
- OLG Oldenburg, 05.03.2018, 13 U 70/17, Nacktbilder per WhatsApp
- ZIIR 2018, 439
- Weiterleitung von Fotos
- Nacktfoto auf WhatsApp
- Recht am eigenen Bild
- Medienrecht
- § 23 Abs 1 KUG
- Mitverantwortung der Abgebildeten
- § 22 KUG
- § 522 Abs 2 dZPO