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OLG Wien: Anforderungen an die Erkennbarkeit von Satire und Namensverwendung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 12
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
7476 Wörter, Seiten 478-489

20,00 €

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Die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK umfasst auch satirische Äußerungen, die provokant, verletzend oder beunruhigend wirken können. Einschränkungen dieses Grundrechts sind nur dann zulässig, wenn sie eng ausgelegt werden und ihre Notwendigkeit überzeugend nachgewiesen wird.

Der durchschnittliche Adressat eines als Informationsschreiben aufgemachten Rundbriefes (hier: Wirtshausbriefe an Gaststättenbetreiber) ist in der Lage, satirische Inhalte zu erkennen, wenn die Darstellung durch Übertreibung und Verzerrung der Realität eindeutig von einer politischen Äußerung abweicht. Dabei kommt es auf die Gesamtbetrachtung und den Kontext der Veröffentlichung an.

Die direkte Zusendung satirischer Briefe an die Adressaten kann eine zulässige Form der künstlerischen Meinungsäußerung sein, insbesondere wenn diese auf eine politische Diskussion abzielt, die bereits in der Öffentlichkeit breit rezipiert wurde, und zeitnah eine Aufklärung der Empfänger über diese satirische Aktion durch den Verbreiter erfolgt.

Politische Parteien müssen als öffentliche Akteure weitergehende Kritik hinnehmen als Privatpersonen. Eine satirische Auseinandersetzung mit ihren politischen Forderungen überschreitet nicht ohne Weiteres die Grenzen der Zulässigkeit, auch wenn dabei ihr Name oder Logo verwendet wird.

Solange das Hauptziel einer satirischen Aktion die Auseinandersetzung mit einem politischen Thema ist und keine primär kommerziellen Interessen verfolgt werden, liegt kein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß vor.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 43 ABGB
  • Logoverwendung, keine unlautere
  • Wettbewerbsverhältnis, keines
  • Wirtshausprämie
  • Wirtshausbrief
  • § 20 Abs 1 ABGB
  • § 1295 Satz 2 ABGB
  • OLG Wien, 10.09.2024, 33 R 64/24k, (nrk) – Wirtshausbrief
  • ZIIR 2024, 478
  • § 1331 ABGB
  • § 16 ABGB
  • § 1330 ABGB
  • Namensrecht
  • Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
  • Art 10 EMRK
  • § 9 DSG
  • Meinungsäußerungsfreiheit
  • Rundschreiben
  • Medienrecht
  • § 9 Abs 1 UWG
  • § 1 UWG
  • Kunstfreiheit
  • § 24 MedienG
  • Satire

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