OLG Wien: „Bauanwalt“ als irreführende Bezeichnung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 6
- Judikatur, 1904 Wörter
- Seiten 70 -74
- https://doi.org/10.33196/ziir201801007001
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Auch der Gebrauch einer registrierten Marke (hier: der Verbandsmarke „Bauanwalt“ als Wort-Bild-Kombination) kann im Einzelfall beim Publikum unrichtige Vorstellungen erwecken und damit gegen § 2 UWG verstoßen.
Der durchschnittliche Konsument vermutet wegen der Bezeichnung „Bauanwalt“ eine Vertretungsbefugnis, die über jene des Baumeisters hinausgeht, zumal die gedankliche Verbindung zu einer rechtsberatenden und vertretenden Tätigkeit durch die Verwendung zweier Paragraphenzeichen verstärkt wird. Die Bezeichnung „§ BAUANWALT §“ durch eine Baumeisterinnung ist daher irreführend iSv § 2 UWG.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 43 ABGB
- Markenschutz
- Berufsbezeichnung
- Unterlassungsanspruch, kein
- Irreführung
- OLG Wien, 11.07.2017, 133 R 30/17k, Bauanwalt
- § 2 UWG
- ZIIR 2018, 70
- Bauanwalt
- Medienrecht
- § 1 UWG
- § 9 UWG
- Rechtsanwaltsvorbehalt
- Verbandsmarke
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