OLG Wien: Haftung von Facebook für die Persönlichkeitsrechte beeinträchtigende Postings nach Löschungsaufforderung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2017
- Judikatur, 4187 Wörter
- Seiten 349 -355
- https://doi.org/10.33196/ziir201703034901
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Bei der Beurteilung, ob die „berechtigten Interessen“ iSd § 78 UrhG des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend. Ob ein Ausdruck den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden.
Ist das veröffentlichte Bildnis einer allgemein bekannten Person nicht entstellend und überschreitet der Begleittext nicht die Grenzen zulässiger politischer Kritik, verletzt die Bildveröffentlichung keine berechtigten Interessen. Dabei ist zu beachten, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt sind als bei Privatpersonen, diese müssen einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen.
Selbst überspitzte Formulierungen und massive, in die Ehre eingreifende Kritik sind von einem Politiker hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt.
Eine bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht geschützt.
Facebook kann als Host-Provider nur dann für seine Kunden in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Der Host-Provider muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet, oder er muss zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen, die allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt ist.
Nach § 81 Abs 1a UrhG kann auch ein Vermittler, dessen sich der unmittelbare Täter bedient hat, auf Unterlassung geklagt werden; liegen bei ihm aber die Voraussetzungen für den Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13–17 ECG vor, erst nach Abmahnung.
Die Unterbindung sinngleicher Äußerungen wie der inkriminierten kann einem Host-Provider mit einer übergroßen Anzahl an Nutzern (anders als bei der Kontrolle von zahlenmäßig überschaubaren Eintragungen in einem online-Gästebuch) nicht zugemutet werden, solange er darauf nicht hingewiesen wird.
Redaktionelle Leitsätze
- Windhager, Maria
- Art 7 EuGVVO
- § 78 UrhG
- Prüfpflicht
- § 1330 ABGB
- § 13 ECG
- Art 10 EMRK
- OLG Wien, 26.04.2017, 5 R 5/17t
- § 81 Abs 1a UrhG
- § 14 ECG
- § 15 ECG
- § 16 ECG
- Meinungsäußerungsfreiheit
- Host-Provider
- Haftung von Gehilfen
- Medienrecht
- Facebook-Posting
- Hassposting
- Art 4 Abs 1 Rom II-VO
- ZIIR 2017, 349
- Bildnisveröffentlichung
- § 17 ECG
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