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OLG Wien: Ideeller Schadenersatz für Medieninhaberin wegen „Schmutzkübel-Kampagne“ des Konkurrenzunternehmens

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 12
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
3776 Wörter, Seiten 490-496

20,00 €

inkl MwSt

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Eine Äußerung iSv § 7 UWG ist unwahr, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Zur Abwehr eines (Schadenersatz)anspruchs wegen Herabsetzung eines anderen Marktteilnehmers hat der Beklagte die Wahrheit der herabsetzenden Behauptung zu beweisen.

Größere juristische Personen können wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen „erlittener Kränkung“ haben; ihnen ist aber eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße nach § 16 Abs 2 UWG (idF vor BGBl I 110/2020), zuzusprechen, wenn mit einem ernstlich beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Teil des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Es muss sich aber um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.

Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung. Die konkrete Bemessung anhand dieser Kriterien ist in das richterliche Ermessen nach § 273 ZPO gestellt (hier: Zuspruch iHv € 10.000,00 für die unwahre, herabsetzende Behauptung, die Klägerin betreibe eine bösartige Schmutzkübel-Kampgne).

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Logoverwendung, keine unlautere
  • Wettbewerbsverhältnis, keines
  • Wirtshausprämie
  • Wirtshausbrief
  • OLG Wien, 04.06.2024, 33 R 14/24g, Schmutzkübel-Kampagne
  • ZIIR 2024, 490
  • § 1330 ABGB
  • Namensrecht
  • § 7 UWG
  • Meinungsäußerungsfreiheit
  • Rundschreiben
  • § 16 Abs 2 UWG
  • Medienrecht
  • § 1 UWG
  • Kunstfreiheit
  • Satire

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