OLG Wien: Internationale Zuständigkeit bei EU-Designverletzung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 12
- Judikatur, 5731 Wörter
- Seiten 360 -368
- https://doi.org/10.33196/ziir202403036001
20,00 €
inkl MwSt
Es begründet infolge der Doppelrelevanz des maßgeblichen Tatsachenvorbringens sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die materiell-rechtlichen Ansprüche keinen Verfahrensmangel, dass das Erstgericht seine Zuständigkeit im darauf eingeschränkten Prozess trotz der Einwände der Beklagten ausschließlich nach den schlüssigen Klagsangaben prüfte und dazu keine Beweise aufnahm.
Der Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft iSv Art 8 Nr 2 EuGGVO 2012 kommt auch für EU-Designverletzungsklagen gemäß Art 81 lit a GGV in Betracht, da insoweit die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) keine spezielleren Regelungen enthält. Ergänzend zu Art 82 Abs 5 GGV bedarf es dazu bei einer Mehrheit auf Beklagtenseite weiterer Voraussetzungen:
Das Gericht ist international zuständig aufgrund von Art 82 Abs 1 GGV für das Verfahren gegen den Primärbeklagten (sog „Ankerklage“);
der Primärbeklagte hat darüber hinaus einen Sitz oder eine Niederlassung gerade im Bezirk des Gerichts;
der Sekundärbeklagte hat seinen Sitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft; und
zwischen den Klagen besteht eine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen notwendig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind nach den (schlüssigen) Klagsangaben zu prüfen.
Stützt der Kläger seine Ansprüche (hilfsweise oder zusätzlich iSv Art 96 GGV) auch auf lauterkeitsrechtliche Tatbestände (hier: sklavische Produktnachahmung und glatte Übernahme), so kommt dafür gleichermaßen der inländische Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 in Betracht.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Verletzungsklage
- ZIIR 2024, 360
- Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012
- Art 8 EuGVVO
- Art 82 Abs 2 GGV
- EU-Design
- Art 81 lit a GGV
- Gerichtsstand
- OLG Wien, 28.02.2024, 33 R 9/24x, Pflanzentürme
- Art 80 GGV
- Zuständigkeit, internationale
- § 44b MuSchG
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- Medienrecht
- Art 89 Abs 1 lit d GGV
- Art 82 Abs 5 GGV
Weitere Artikel aus diesem Heft