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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 3, September 2016, Band 2016
OLG Wien: Von der Schwierigkeit, den richtigen Facebook-User zu erwischen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2016
- Judikatur, 867 Wörter
- Seiten 375-376
- https://doi.org/10.33196/ziir201603037501
20,00 €
inkl MwStIn Abweichung zur alten Rechtslage verlangt § 211 Abs 1 Z 1 StPO nicht nur die Angabe des Namens ausdrücklich, sondern generalklauselartig auch „weitere Angaben zur Person“.
Die bloße Nennung des Namens des Angeklagten ohne Anführung weiterer Unterscheidungsmerkmale genügt dann nicht, wenn zufolge Namensgleichheit der Angeklagte in der Anklageschrift nicht ausreichend bestimmt ist.
Gerade bei Facebook-Profilen werden notorisch auch Pseudonyme oder Alias-Namen verwendet. Man kann daher nicht davon ausgehen, dass eine solcherart nicht individualisierte Person nur aufgrund der ausreichend individualisierten Tat verfolgt werden kann.
Die fehlerhafte Parteienbezeichnung ist nur dann ohne Relevanz, wenn an der Identität des Angeklagten keine Zweifel und eine Verwechslungsmöglichkeit nicht bestehen.
Redaktionelle Leitsätze
- ZIIR 2016, 375
- § 111 Abs 2 StGB
- § 211 Abs 1 Z 1 StPO
- Namensnennung
- § 111 Abs 1 StGB
- Namensgleichheit
- Facebook-Profil
- § 270 Abs 2 Z 2 StPO
- Verwechslungsmöglichkeit
- § 211 Abs 1 Z 2 StPO
- § 115 Abs 1 StGB
- Medienrecht
- Fehlerhafte Parteienbezeichnung
- OLG Wien, 02.06.2016, 17 Bs 148/16p, Facebook-Profil
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