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Heft 4, Dezember 2014, Band 22
One man, one vote? ; Zum Verbot der mehrfachen Stimmabgabe bei Wahlen zum Europäischen Parlament
- Originalsprache: Deutsch
- JRP Band 22
- Forum, 3936 Wörter
- Seiten 222-227
- https://doi.org/10.33196/jrp201404022201
30,00 €
inkl MwStFür Wahlen zum Europäischen Parlament gilt der Grundsatz „one man, one vote“. Tatsächlich besteht aber keine unionsrechtliche Regelung zur Effektuierung dieses Grundsatzes in Bezug auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten (genuin) wahlberechtigt sind; zur Hintanhaltung mehrfacher Stimmabgaben durch Personen, die das „wahlrechtliche Gleichbehandlungsgebot“ in Anspruch nehmen, richtet die Europawahl-RL immerhin ein System des Informationsaustausches ein, dieses funktioniert aber nicht zufriedenstellend. Obgleich die daraus resultierende abstrakte Möglichkeit mehrfacher Stimmabgaben bei Wahlen zum Europäischen Parlament keine Wahlaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nach sich zieht, ist ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers angezeigt.
- Metzler, Matthäus
- Verfassungsgerichtshof
- Wahlrecht, gleiches
- Europa-Wählerevidenz
- Art 13 Europawahl-RL
- Stimmabgabe, doppelte
- Wahlgerichtsbarkeit
- Art 39 GRC
- Stimmabgabe, mehrfache
- Art 20 AEUV
- Art 9 Direktwahlakt
- EuWEG (passim)
- Art 23a B-VG
- Wählerverzeichnis
- Rechtstheorie, -geschichte
- Art 4, 13 Europawahl-RL
- JRP 2014, 222
- Art 22 AEUV
- Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl).
- EuWO (passim)