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Ordinationsantrag für Bestandstreitigkeiten betreffend ein in Liechtenstein gelegenes Mietobjekt
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 2240 Wörter
- Seiten 60-63
- https://doi.org/10.33196/wobl201402006001
30,00 €
inkl MwSt§ 83 Abs 1 JN liegt die als selbstverständlich anzusehende und daher unerwähnt gebliebene Voraussetzung zu Grunde, dass die Bestandsache im Inland liegt. Der inländische Gesetzgeber kann eine Zuständigkeitsregelung nur in den Grenzen seiner Gebietshoheit treffen und deshalb nicht ein im Ausland gelegenes Gericht als zuständig berufen. Damit schließt der die örtliche Zuständigkeit bestimmende Gerichtsstand für Bestandstreitigkeiten den allgemeinen Gerichtsstand nur dann aus, wenn die Bestandsache im Inland liegt. Deshalb kann eine Mietzinsklage über ein nicht im Inland liegendes Bestandobjekt – außerhalb des Geltungsbereichs der Eu-GVVO – bei dem Gericht angebracht werden, das durch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bekl bestimmt wird. § 28 Abs 1 Z 2 JN, die hier allein in Betracht kommende Ordinationsbestimmung, setzt nämlich voraus, dass der Kläger österr Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
- Slonina, Michael
- § 28 Abs 1 Z 2 JN
- § 49 Abs 2 Z 5 JN
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2014/19
- OGH, 20.09.2013, 5 Ob Nc 13/13a
- § 83 Abs 1 JN