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Ordnungsstrafverfahren – Beginn der Rechtsmittelfrist (1); Rechtsmittelbelehrung (2)

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Durch die Verkündung der Entscheidung wird der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Nur wenn spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wird, ist für den Lauf der Frist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich. (1)

Die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung rechtfertigt in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht. (2)

  • OLG Wien, 12.10.2023, 32 Bs 205/23s, (LG Linz 6.7.2023, 17.11.2022, 60 Bl 25/23x)
  • § 13a AVG (2)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 116 Abs 4 4. Satz iVm § 120 Abs 2 2. Satz StVG (1)
  • JST-Slg 2024/25

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