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Ordnungsstrafverfahren – Feststellung des Sachverhalts (1); Ungebührliches Benehmen (2); Strafzumessung (3)

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Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig. (1)

Ungebührliches Benehmen ist unter § 107 Abs 1 Z 9 StVG (und nicht unter Z 10 StVG) zu subsumieren. Ungebührliches Benehmen gegenüber einer im Strafvollzug tätigen Person im Sinne der Z 9 des § 107 Abs 1 StVG ist objektiv zu beurteilen. Es kann in einer mündlichen Äußerung gelegen sein und soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschneiden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Dabei muss sich der Strafgefangene aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten. (2)

Das Zusammentreffen zweier Ordnungswidrigkeiten ist aufgrund des die Verhängung zweier Strafen bedingenden Kumulationsprinzips nicht erschwerend zu werten. (3)

  • LGSt Wien, 19.01.2023, 3191 Bl 1/23v
  • § 107 Abs 1 Z 9 StVG (2)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 19 VStG (3)
  • § 45 AVG (1)
  • JST-Slg 2024/24
  • OLG Wien, 27.04.2023, 32 Bs 72/23g

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