Ordnungsstrafverfahren – Strafzumessung
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 9
- Judikatur, 525 Wörter
- Seiten 388 -388
- https://doi.org/10.33196/jst202204038801
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Bei einer nach § 108 Abs 1 StVG erfolgten Abmahnung handelt es sich nicht um eine Ordnungsstrafe nach § 109 StVG, sondern lediglich um ein Verhalten des Strafvollzugsbediensteten nach § 120 Abs 1 StVG, das keinem Vollzug zugänglich ist. Daher können Abmahnungen bei der Strafzumessung nicht als erschwerend gewertet werden.
Zufolge des Verweises in § 19 Abs 2 VStG auf die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches können die bereits gegen eine Person ergangenen (nicht getilgten) Ordnungsstrafen als erschwerend herangezogen werden, auch wenn diese in einem früheren Haftblock verhängt wurden. Dem StVG ist nämlich nicht zu entnehmen, dass nur im selben Haftblock ergangene Ordnungsstrafen als aggravierend gewertet werden dürfen.
- § 33 StGB
- § 35 StGB
- LGSt Wien, 20.10.2021, 192 Bl 43/21z
- § 107 Abs 4 StVG
- JST-Slg 2022/46
- § 108 Abs 1 StVG
- § 34 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 109 StVG
- § 32 StGB
- § 19 VStG
- OLG Wien, 27.01.2022, 32 Bs 358/21p
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