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Ordnungsstrafverfahren

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Die Pflicht, sich zu benehmen wie es der Anstand verlangt, besteht generell, also nicht nur gegenüber Strafvollzugsbediensteten. Ungebührliches Benehmen ist objektiv zu beurteilen, und die Außenwahrnehmung muss von der subjektiven Tatseite umfasst sein. (1)

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2)

  • § 21 Abs 2 StVG
  • § 107 Abs 1 Z 9 StVG
  • LGSt Wien, 19.01.2022, 191 Bl 64/21f
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 26 Abs 2 letzter Satz StVG
  • JST-Slg 2022/62
  • § 19 VStG

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