Organhaftung und Ersatz des entgangenen Gewinns
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Aufsatz, 7200 Wörter
- Seiten 311 -320
- https://doi.org/10.33196/wbl201406031101
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Organmitglieder sehen sich zunehmend mit dem Vorwurf konfrontiert, für Fehlentwicklungen verantwortlich zu sein. Die Praxis lehrt, dass sich Betroffene zunächst primär dafür interessieren, in welchem Umfang ihnen eine Inanspruchnahme droht. Das zu klären bedarf der Beantwortung zahlreicher heikler Fragen, wie etwa, ob mangels einer Regelung im Kapitalgesellschaftsrecht verschuldensgradunabhängig stets volle Genugtuung zu leisten (s § 349 UGB) oder entgangener Gewinn „nur“ bei groben Verschulden zu ersetzen ist (s § 1324 ABGB). War sich die Lehre darüber lange Zeit einig, sind die Lösungsansätze in der (Kommentar-)Literatur seit dem HaRÄG 2005 unterschiedlich.
- Kraus, Sixtus-Ferdinand
- § 1 UGB
- innerverbandlicher/gesellschaftsrechtlicher Akt
- Unternehmereigenschaft Organwalter
- § 343 UGB
- entgangener Gewinn
- Außenprivatrecht der Unternehmer
- Vorstandshaftung.
- § 1293 ABGB
- volle Genugtuung
- § 25 GmbHG
- innerverbandliches Organisationsgeschäft
- § 344 UGB
- unternehmensbezogenes Geschäft
- § 33 GmbHG
- § 84 AktG
- positiver Schaden
- 4. EVHGB: Art 8 Nr 2
- § 3 UGB
- verschuldensgradunabhängige Haftung
- § 349 UGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBL 2014, 311
- § 345 UGB
- Gewinnerzielungsinteresse
- § 2 UGB
- Vorbereitungsgeschäft
- § 1324 ABGB
- § 99 AktG
- § 1299 ABGB
- § 252 BGB
- § 1323 ABGB
- Außengeschäft
- Geschäftsführerhaftung
- Aufsichtsratshaftung
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