


Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses iS von Art 5 Nr 3 EuGVVO ist bei Produkthaftung der Ort an dem das Produkt hergestellt wurde
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1763 Wörter, Seiten 148-150
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Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.
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- EuGH, 16.01.2014, Rs C-45/13, (Andreas Kainz/Pantherwerke AG; OGH [Österreich])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/44
- Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen
Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.
- EuGH, 16.01.2014, Rs C-45/13, (Andreas Kainz/Pantherwerke AG; OGH [Österreich])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/44
- Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen