


Ort des Erfolgseintritts bei der Übertragung von Blockchain-basierten Krypto-Assets
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 11
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 347 Wörter, Seiten 620-620
20,00 €
inkl MwSt




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Bei Krypto-Assets, die – wie alle bedeutenderen Kryptowährungen – auf der Distributed-Ledger-Technologie und der Blockchain-Methode basieren, erfolgt eine Transaktion durch Eintragung im Netzwerk, dass ein Teil der einem Teilnehmer zugerechneten Coins nun einem anderen Teilnehmer zugerechnet wird (Diehl in Omlor/Link [Hrsg], Handbuch Kryptowährungen und Token, 2. Aufl 2023, Kap.2, Rn 4).
Die Krypto-Assets selbst bleiben jedoch – unabhängig von der jeweils verwendeten Wallet – stets auf „ihrer“ Blockchain „liegen“; es werden nur die durch die Zugangsschlüssel ausgewiesenen Eigentumsrechte an ihnen übertragen. Die Autorisierung durch den privaten und den öffentlichen Schlüssel verleiht insofern eine exklusive Dispositionsmöglichkeit, die der Stellung eines Eigentümers ähnlich ist (vgl Bernt, Kryptostrafrecht 101: zur strafrechtlichen Relevanz von Krypto-Assets, ÖJZ 2021, 924 [929]; Lehmann in Omlor/Link [Hrsg], Handbuch Kryptowährungen und Token, 2. Aufl 2023, Kap.5, Rn 249).
Der wirtschaftliche Wert, der solchen Krypto-Assets innewohnt, beruht daher ausschließlich auf ihrer faktischen Übertragungsmöglichkeit, welche wiederum aus der Kenntnis des privaten Schlüssels resultiert (Lehmann in Omlor/Link [Hrsg], Handbuch Kryptowährungen und Token, 2. Aufl 2023, Kap.5, Rn 222 f).
Ausgehend von diesen Erwägungen und der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (RIS-Justiz RS0094171) folgend tritt der Vermögensschaden bei der Übertragung von Blockchain-basierten Krypto-Assets bereits mit dem Einsatz des privaten Schlüssels zur Signierung des Transaktionswunsches ein (vgl Völkel in Piska/Völkel, Blockchain rules2 1. Kapitel Rz 1.33, 1.39 f, 1.127, 1.134 f [bezüglich der Verwaltung der Schlüssel durch Intermediäre siehe auch Rz 1.137 und Gw 163/22m, JSt 2022, 572]).
Als Ort des Erfolgseintritts ist demnach jener Ort anzusehen, an dem der Transaktionswunsch durch Einsatz des privaten Schlüssels zur Verfügung über eine bestimmte Adresse vervollständigt wurde (so schon OLG Wien 23 Bs 2/23x).
-
- JST-Slg 2024/10
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 06.09.2024, Gw 38/24g
- § 67 Abs 2 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 62 StGB
Bei Krypto-Assets, die – wie alle bedeutenderen Kryptowährungen – auf der Distributed-Ledger-Technologie und der Blockchain-Methode basieren, erfolgt eine Transaktion durch Eintragung im Netzwerk, dass ein Teil der einem Teilnehmer zugerechneten Coins nun einem anderen Teilnehmer zugerechnet wird (Diehl in Omlor/Link [Hrsg], Handbuch Kryptowährungen und Token, 2. Aufl 2023, Kap.2, Rn 4).
Die Krypto-Assets selbst bleiben jedoch – unabhängig von der jeweils verwendeten Wallet – stets auf „ihrer“ Blockchain „liegen“; es werden nur die durch die Zugangsschlüssel ausgewiesenen Eigentumsrechte an ihnen übertragen. Die Autorisierung durch den privaten und den öffentlichen Schlüssel verleiht insofern eine exklusive Dispositionsmöglichkeit, die der Stellung eines Eigentümers ähnlich ist (vgl Bernt, Kryptostrafrecht 101: zur strafrechtlichen Relevanz von Krypto-Assets, ÖJZ 2021, 924 [929]; Lehmann in Omlor/Link [Hrsg], Handbuch Kryptowährungen und Token, 2. Aufl 2023, Kap.5, Rn 249).
Der wirtschaftliche Wert, der solchen Krypto-Assets innewohnt, beruht daher ausschließlich auf ihrer faktischen Übertragungsmöglichkeit, welche wiederum aus der Kenntnis des privaten Schlüssels resultiert (Lehmann in Omlor/Link [Hrsg], Handbuch Kryptowährungen und Token, 2. Aufl 2023, Kap.5, Rn 222 f).
Ausgehend von diesen Erwägungen und der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (RIS-Justiz RS0094171) folgend tritt der Vermögensschaden bei der Übertragung von Blockchain-basierten Krypto-Assets bereits mit dem Einsatz des privaten Schlüssels zur Signierung des Transaktionswunsches ein (vgl Völkel in Piska/Völkel, Blockchain rules2 1. Kapitel Rz 1.33, 1.39 f, 1.127, 1.134 f [bezüglich der Verwaltung der Schlüssel durch Intermediäre siehe auch Rz 1.137 und Gw 163/22m, JSt 2022, 572]).
Als Ort des Erfolgseintritts ist demnach jener Ort anzusehen, an dem der Transaktionswunsch durch Einsatz des privaten Schlüssels zur Verfügung über eine bestimmte Adresse vervollständigt wurde (so schon OLG Wien 23 Bs 2/23x).
- JST-Slg 2024/10
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 06.09.2024, Gw 38/24g
- § 67 Abs 2 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 62 StGB