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Ort des Erfolgseintritts bei der Übertragung von virtuellen Währungen

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Werden Krypto-Assets (zB Bitcoin) von einem Dienstleister gehalten und ist dem Kunden der bezughabende kryptografische Schlüssel nicht bekannt, liegt die faktische Verfügungsmacht über die Krypto-Assets beim Dienstleister. Dieses Vorgehen entspricht dem traditionellen Vorgehen, bei dem eine Bank für den Kunden die Depotführung übernimmt (vgl Siegel in Omlor/Link [Hrsg] Kryptowährungen und Token [2021], Kap 3, Rz 168 und Rz 173).

In einem solchen Fall entsteht der effektive Verlust an der Vermögenssubstanz (und damit der tatbestandsmäßige Erfolg des Betrugs nach § 146 StGB) bereits mit der Abbuchung der Krypto-Assets vom – einem Bankkonto vergleichbaren – Krypto-Assets-Konto des Geschädigten (RIS-Justiz RS0103999, RS0130479; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 4, 66; Kert, SbgK § 146 Rz 4, 228 ff). Als Ort des Erfolgseintritts ist dabei der Ort anzusehen, an dem das Opfer die Übertragung der Krypto-Assets von seinem Krypto-Assets-Konto vorgenommen hat, somit jener, an dem der Dienstleister der virtuellen Währung seinen Sitz hat (vgl nochmals – auf Abbuchungen von Bankkonten bezogen – RIS-Justiz RS0130479, zuletzt 14 Ns 23/22a).

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2022/4
  • § 25 Abs 1 2. Fall StPO
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 18.07.2022, Gw 163/22m

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