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Ort des Erfolgseintritts bei (Online-)Warenkauf unter unbefugter Verwendung eines fremden PayPal-Kontos

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Ort des Erfolgseintritts beim betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch ist jener Ort, an dem der effektive Verlust an Vermögenssubstanz eingetreten ist, an dem sohin das (Gesamt-)Vermögen des Geschädigten als unmittelbare Folge der tatbildlichen Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung verringert worden ist (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 § 148a Rz 4 iVm § 146 Rz 66, 77 f).

Gibt der Täter im Zuge eines Warenkaufs im Internet – ohne dazu befugt zu sein – die PayPal-Zahlungsdaten eines Dritten ein und ist das (kein Guthaben aufweisende) PayPal-Konto mit einem Girokonto als Zahlungsquelle verknüpft, so tritt der Schaden zufolge der Verknüpfung gleichsam „automatisiert“ und folglich unmittelbar (vgl RIS-Justiz RS0094395; Komenda/Madl, SbgK § 148a Rz 71) im Vermögen des Kontoinhabers am Sitz der kontoführenden Bank ein (vgl RIS-Justiz RS0130479 [T1]).

Ob der Schaden letztlich (etwa nach einer Reklamation des Kontoinhabers) von PayPal (auf Grundlage des von diesem Unternehmen gewährten Käufer-/Verkäuferschutzes) oder der Verkäuferin getragen wird, ist – weil dies lediglich eine allfällige nachträgliche (für die Deliktsverwirklichung irrelevante; vgl RIS-Justiz RS0094502 [T8]) Schadensüberwälzung betrifft und die unmittelbar eingetretene Vermögensverminderung keine dauernde sein muss (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 60, 74; RIS-Justiz RS0094383) – für den Ort des (tatbestandsmäßigen) Erfolgseintritts ohne Belang.

Im Anlassfall war ein unmittelbar durch die Tat herbeigeführter Schaden im Vermögen der Verkäuferin (eines Notebooks) anhand der Aktenlage nicht begründbar, zumal keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die (als Forderung gegen PayPal zu beurteilende) Gutschrift auf dem PayPal-Konto der Verkäuferin wirtschaftlich wertlos gewesen wäre. Es konnte daher auch dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in den Bestellvorgang auf Seiten der Verkäuferin – für die Abgrenzung zum Betrug relevant (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 148a Rz 6, 32) – eine natürliche Person involviert war.

Der zur Erfüllung des Tatbestands des § 148a Abs 1 StGB erforderliche funktionale Zusammenhang zwischen Vermögensschaden und angestrebter Bereicherung (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 148a Rz 25 iVm § 146 Rz 6; Komenda/Madl, SbgK § 148a Rz 79; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 148a Rz 24) war aufgrund der Verwendung zur Zahlung des Kaufpreises für die bestellte Ware (nach der Verdachtslage) ebenfalls zu bejahen.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 25 Abs 1 2. Satz StPO
  • JST-Slg 2024/5
  • § 148a Abs 1 StGB
  • Abs 3 StGB
  • Generalprokuratur, 08.02.2024, Gw 317/23k

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