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Ortsbildschutz; Amtssachverständigengutachten; Privatgutachten; Gegengutachten; Beweiswert

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Wird dem Amtssachverständigengutachten mit einem Privatgutachten entgegentreten, muss sich die Baubehörde mit diesem zureichend auseinandersetzen.

Erforderlichenfalls hat die Baubehörde den Amtssachverständigen aufzufordern, jeden einzelnen Kritikpunkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen.

Der bloße Hinweis der Baubehörde, dass der Amtssachverständige die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Privatgutachtens begründet verneint habe, ist keine hinreichende Begründung für den Vorzug des Amtssachverständigengutachtens.

  • Ortsbildschutz
  • Privatgutachten
  • § 13 Abs 1 krnt BauO
  • BBL-Slg 2015/228
  • VwGH, 04.08.2015, 2012/06/0139
  • Gegengutachten
  • Amtssachverständigengutachten
  • § 37 AVG
  • Beweiswert
  • Baurecht
  • § 45 AVG
  • § 52 AVG

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