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Gruber, Johannes Peter

Parallele Anwendung von nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht

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Die Rechtslage ist eigentlich einfach: Nach dem AEUV gilt europäisches Wettbewerbsrecht, wenn ein Verhalten geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. In allen anderen Fällen, also auf regionaler und lokaler Ebene, gilt nationales Wettbewerbsrecht. Die herrschende Auffassung geht trotz dieser klaren Trennlinie nach wie vor davon aus, dass neben europäischem Wettbewerbsrecht „parallel“ auch nationales Recht anzuwenden ist. Ein – meines Erachtens – unhaltbarer Standpunkt.

  • Gruber, Johannes Peter
  • Abgrenzung
  • Art 103 AEUV
  • Walt Wilhelm
  • Kartell- und Wettbewerbsrecht
  • nationales Wettbewerbsrecht
  • OEZK 2018, 60
  • Vorrang
  • § 5 KartG
  • europäisches Wettbewerbsrecht
  • § 1 KartG
  • Parallele Anwendung
  • Art 101 AEUV
  • Art 102 AEUV

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