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Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein. Es muss sich jedoch um einen individuellen Schriftzug des Unterschreibenden handeln, der charakteristische Merkmale aufweist und als Name identifizierbar ist.

  • ZVG-Slg 2014/114
  • § 18 Abs 3 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Bgld, 23.07.2014, E 171/06/2014.002/002

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