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Parteien begehren und Kostentragung

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§ 76 Abs 1 und 2 jeweils erster Satz AVG erfassen alle Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag sind, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller (oder ein anderer Beteiligter) die die Kosten verursachende Amtshandlung ausdrücklich beantragt. Damit erwächst auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist. § 76 Abs 2 letzter Satz AVG kann sich daher nur mehr auf Barauslagen, für „von Amts wegen angeordnete Amtshandlungen“ beziehen, die nicht iSd § 76 Abs 1 erster Satz AVG auf Grund eines Antrages angeordnet wurden.

  • § 76 AVG
  • VwGH, 20.09.2012, 2010/06/0108
  • WBl-Slg 2013/45
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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