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Parteien des Schiedsrichtervertrags bei institutionellem Schiedsverfahren nach den „Wiener Regeln“

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 134
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3695 Wörter, Seiten 800-804

30,00 €

inkl MwSt

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Für die Beurteilung, ob trotz Einschaltung einer Schiedsinstitution eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den Schiedsrichtern und den Schiedsparteien zustande kommt, ist die konkrete Ausgestaltung der Schiedsordnung maßgebend. Ein wesentliches Element dafür, ob die Schiedsrichter im Auftrag der Parteien oder der Institution handeln, ist der Einfluss der Institution auf deren Bestellung.

Wurde die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich vereinbart, so kommt der Schiedsrichtervertrag nach der Schiedsordnung dieser Institution (Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich = „Wiener Regeln“) zwischen den Schiedsparteien und dem oder den Schiedsrichter/n zustande.

  • LGZ Wien, 18.07.2011, 5 Cg 122/10p
  • Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 18.09.2012, 4 Ob 30/12h
  • OLG Wien, 04.11.2011, 11 R 214/11p
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2012, 800
  • § 587 ZPO
  • Arbeitsrecht

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