


Parteifähigkeit einer Exempted Limited Partnership (ELP); Klagebefugnis des General Partners unter der Bezeichnung der ELP
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1445 Wörter, Seiten 111-113
30,00 €
inkl MwSt




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Ausländische juristische Personen sind parteifähig, wenn sie nach ihrem Personalstatut rechtsfähig sind. Die Exempted Limited Partnership (ELP) ist nach dem Recht der Cayman Islands nicht rechtsfähig. Vielmehr sind ihr (oder ihre) General Partner Parteien eines Zivilprozesses der ELP.
Die Berechtigung zur Führung eines Handelsnamens für juristische Personen und sonstige Personen- oder Vermögensverbindungen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, unterliegt dem Gesellschaftsstatut. Ein ausländischer Rechtsträger kann daher nach Maßgabe von § 17 Abs 2 UGB vor österreichischen Gerichten grundsätzlich unter seiner in einem ausländischen Handelsregister eingetragenen Firmenbezeichnung klagen oder geklagt werden. Der Name der ELP stellt indes nicht den (eigenen) Namen oder die Firma des General Partner dar. Der General Partner einer ELP kann daher nicht unter der Bezeichnung der ELP klagen.
-
- § 17 UGB
- § 13 IPRG
- OGH, 11.12.2024, 6 Ob 234/23i
- OLG Wien, 30.10.2023, 1 R 78/23g-93
- HG Wien, 26.04.2023, 11 Cg 40/21a-88
- WBl-Slg 2025/29
- § 4 IPRG
- § 12 IPRG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Ausländische juristische Personen sind parteifähig, wenn sie nach ihrem Personalstatut rechtsfähig sind. Die Exempted Limited Partnership (ELP) ist nach dem Recht der Cayman Islands nicht rechtsfähig. Vielmehr sind ihr (oder ihre) General Partner Parteien eines Zivilprozesses der ELP.
Die Berechtigung zur Führung eines Handelsnamens für juristische Personen und sonstige Personen- oder Vermögensverbindungen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, unterliegt dem Gesellschaftsstatut. Ein ausländischer Rechtsträger kann daher nach Maßgabe von § 17 Abs 2 UGB vor österreichischen Gerichten grundsätzlich unter seiner in einem ausländischen Handelsregister eingetragenen Firmenbezeichnung klagen oder geklagt werden. Der Name der ELP stellt indes nicht den (eigenen) Namen oder die Firma des General Partner dar. Der General Partner einer ELP kann daher nicht unter der Bezeichnung der ELP klagen.
- § 17 UGB
- § 13 IPRG
- OGH, 11.12.2024, 6 Ob 234/23i
- OLG Wien, 30.10.2023, 1 R 78/23g-93
- HG Wien, 26.04.2023, 11 Cg 40/21a-88
- WBl-Slg 2025/29
- § 4 IPRG
- § 12 IPRG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht