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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Parteistellung im Baubewilligungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 6
- Judikatur - Materienrecht, 4315 Wörter
- Seiten 282-288
- https://doi.org/10.33196/zvg201903028201
20,00 €
inkl MwStWurden hinsichtlich einer Baubewilligung, die bezüglich Teilen des Bauvorhabens wegen Nichtinanspruchnahme bzw Überholung keine Wirksamkeit mehr entfaltet, trennbare Teile des Bauvorhabens konsensgemäß errichtet, besteht an der Zustellung dieses Bescheides an eine übergangene Partei (anders als wenn die Baubewilligung komplett erloschen wäre, vgl VwGH 94/06/0147) im Lichte des [verfolgten] Rechtsschutzziels [auch weiterhin] ein Rechtsschutzbedürfnis.
Aus der Formfreiheit von Baubeginnsanzeigen folgt, dass jedenfalls eine Fertigstellungsanzeige stets auch eine Baubeginnanzeige mit einschließt, weil die Fertigstellung eines Bauvorhabens ohne Baubeginn nicht denkbar ist. Mit der Fertigstellungsanzeige wird somit eine (gesetzwidrig) unterbliebene Baubeginnsanzeige jedenfalls nachgeholt.
Hinsichtlich der Parteistellung übergangener Nachbarn sieht der durch die Novelle LGBl 58/2018 eingefügte und am 30. August 2018 – ohne Übergangsregelung – in Kraft getretene letzte Satz des § 70 Abs 1 NÖ BO 2014 eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des ersten Satzes vor. Diese wird dadurch bewirkt, dass § 6 Abs 7 NÖ BO 2014 auch auf an sich nach den früheren Bestimmungen zu Ende zu führende Verfahren Anwendung findet.
- § 26 Abs 1 BauO NÖ
- § 70 Abs 1 BauO NÖ
- LVwG NÖ, 27.12.2018, LVwG-AV-437/001-2018
- § 106 Abs 3 BauO NÖ
- ZVG-Slg 2019/56
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 6 Abs 7 BauO NÖ
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