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Parteistellung und Behördenzuständigkeit im TKG

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Im Bewilligungsverfahren zur Errichtung und Betrieb einer Funkanlage nach § 74 TKG 2003 sind die Gefährdungen von Leben oder Gesundheit bzw die Gefahr von Sachschäden von Amts wegen zu prüfen, da es sich hierbei um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handelt. Ein subjektives Interesse von Dritten in einem räumlichen Nahebereich der Funkanlage besteht nicht. Dem steht auch nicht § 45 Abs 1 TKG 2003 entgegen, wonach in einem Verfahren von Endkundenentgelten explizit nur der Antragsteller Parteistellung hat, während eine solche Klarstellung im Genehmigungsverfahren nach § 74 TKG 2003 fehlt.

Die Regelungen des TKG 2003 über das Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen knüpfen an den (beabsichtigten) Standort der konkreten Funkanlage an. Daher entscheidet jenes Fernmeldebüro über einen Bewilligungsantrag, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll.

  • § 81 TKG
  • § 84 TKG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 74 TKG
  • § 73 TKG
  • VwGH, 27.11.2012, 2011/03/0226
  • WBl-Slg 2013/66

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