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Parteistellung und Rechtsschutzinteresse interesse im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 668 Wörter
- Seiten 237-238
- https://doi.org/10.33196/wobl201507023701
30,00 €
inkl MwStIm wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren normiert § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 – wie allgemein § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG – einen materiellen Parteibegriff. Danach kommt Parteistellung allen Personen zu, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können, ohne Rücksicht darauf, ob der Betreffende am Verfahren teilnimmt oder beigezogen wird. Dem im außerstreitigen Verfahren geltenden materiellen Parteibegriff entsprechend hat das Gericht daher von Amts wegen die richtigen Parteien beizuziehen.
Auch im Verfahren außer Streitsachen muss ein Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels bestehen. Fehlt ein solches Anfechtungsinteresse (Beschwer), ist ein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle und die materielle Beschwer. Der Rechtsmittelwerber muss jedenfalls formell beschwert sein, die gefällte Entscheidung muss also zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers von seinem Antrag abweichen.
- BG Donaustadt, 8 Msch 6/11i
- § 32 Abs 6 WEG
- § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
- WOBL-Slg 2015/90
- Miet- und Wohnrecht
- § 52 Abs 2 Z 1 WEG
- § 66 Abs 2 AußStrG
- LGZ Wien, 40 R 161/12s
- OGH, 18.11.2014, 5 Ob 163/14b, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
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