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Partielle Kommunalsteuerbefreiung von Körperschaften, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken dienen, besteht unabhängig vom Ausmaß der nicht gemeinnützigen Tätigkeiten

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Der Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG beschränkt nicht das Ausmaß der nicht gemeinnützigen Tätigkeit, die neben einer gemeinnützigen Tätigkeit ausgeübt wird. Aus dem Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG ergibt sich kein Hinweis, dass nicht gemeinnützige Tätigkeiten nur in dem Ausmaß ausgeübt werden dürfen, wie es das Ausschließlichkeitskriterium des § 39 Z 1 BAO erlaubt.

  • § 40 Abs 1 BAO
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • LVwG Vlbg, 09.03.2016, LVwG-455-002/R11-2015
  • § 278 Abs 1 BAO
  • § 39 Z 1 BAO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 8 Z 2 KommStG
  • ZVG-Slg 2016/89
  • § 41 Abs 1 BAO

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