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Parzellierungsbewilligung; Parzellierungsübereinkommen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; privatrechtliche Einwendungen

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Aus einer Parzellierungsbewilligung erwächst Nachbarn kein subjektiver Anspruch auf Unabänderlichkeit der darin enthaltenen Parzellierungsbedingungen.

Bei der Behauptung eines Widerspruchs des Bauvorhabens zum Parzellierungsübereinkommen handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung.

  • § 6 Abs 2 nö BauO
  • Parzellierungsbewilligung
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • privatrechtliche Einwendungen
  • BBL-Slg 2015/170
  • Parzellierungsübereinkommen
  • Baurecht
  • § 20 Abs 1 nö BauO
  • LVwG NÖ, 02.06.2015, LVwG-AB-14-0447

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