Passivlegitimation bei der Erbschaftsklage / Beurteilung der Gesamtrechtsnachfolge als Vorfrage?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 143
- Rechtsprechung, 1724 Wörter
- Seiten 177 -178
- https://doi.org/10.33196/jbl202103017701
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Bei der Erbschaftsklage sind passiv legitimiert jene Personen, die den Nachlass aufgrund der Einantwortung erworben haben, also die Erben und Erbschaftskäufer; ferner ihre Universalsukzessoren, vor allem ihre Erben; nicht aber Personen, die keine Erbeneigenschaft in Anspruch nehmen; daher nicht Vermächtnisnehmer oder wer aufgrund eines Übereinkommens mit dem Erben etwas aus dem Nachlass erworben hat. Der Inhaber solcher Nachlasswerte ist mit der Singularklage zu belangen.
Das Eigentum an einzelnen Erbschaftsstücken wird vom eingeantworteten Erben mit der Eigentumsklage verfolgt. Dieser klagt den Inhaber der Sache aufgrund des durch Einantwortung auf ihn übergegangenen Rechts, etwa auf Herausgabe der Sache. Die Berechtigung, vom Erblasser abgeleitete Einzelrechte durchzusetzen, erlangt der Kläger aber erst mit Rechtskraft eines stattgebenden Urteils über die Erbschaftsklage. Eine selbständige Beurteilung dieser Vorfrage kommt wegen der Abhängigkeit des Anspruchs vom Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Erbschaftsprozess nicht in Betracht.
- § 190 ZPO
- Öffentliches Recht
- OGH, 26.05.2020, 2 Ob 212/19v
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 823 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Linz, 29.10.2019, 1 R 146/19z
- Zivilverfahrensrecht
- LG Salzburg, 15.10.2019, 3 Cg 19/19d
- JBL 2021, 177
- Arbeitsrecht
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