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Passivlegitimation bei Eigentumsfreiheitsklage gegen Miteigentümer
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 3620 Wörter
- Seiten 378-382
- https://doi.org/10.33196/jbl201606037801
30,00 €
inkl MwStEine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft. Die Klage muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwicklungen gegeben wäre. Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall.
Die Rsp, die in Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung mietvertraglicher Ansprüche die Klagsführung auch gegen einzelne Streitgenossen zugelassen hat, wenn die anderen Streitgenossen den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich anerkannt haben (RIS-Justiz RS0129475), kann auf eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB nicht übertragen werden.
Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft hat die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung.
Bei einem Unterlassungsbegehren gegen mehrere Miteigentümer, die eine einheitliche Streitpartei bilden, vermag das Anbot eines Vergleichs durch einen Beklagten die Wiederholungsgefahr auch ihm gegenüber nicht zu beseitigen.
- BG Vöcklabruck, 05.12.2014, 50 C 397/13z
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 26.11.2015, 6 Ob 188/15p
- Europa- und Völkerrecht
- LG Wels, 13.05.2015, 22 R 65/15p
- Allgemeines Privatrecht
- § 523 ABGB
- § 354 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 364 Abs 2 ABGB
- JBL 2016, 378
- § 14 ZPO
- Arbeitsrecht
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