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Passivlegitimation des (Inkasso-)Zessionars für bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des Zessus
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 140
- Rechtsprechung, 7287 Wörter
- Seiten 512-519
- https://doi.org/10.33196/jbl201808051201
30,00 €
inkl MwStDer Zessionar ist für den bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des (geschäftsunfähigen) Zessus auch im Fall einer Inkassozession passiv legitimiert. Die Frage der Passivlegitimation für den Rückforderungsanspruch des Zessus kann bei der Inkassozession nicht anders als bei einer gewöhnlichen Zession behandelt werden.
Das Verbot der Verschlechterung des Zessus betrifft allein dessen rechtliche Stellung. Deshalb kann die Zession durchaus für den Zessus zu anderen („faktischen“, „tatsächlichen“, „wirtschaftlichen“) Nachteilen führen, etwa weil der neue Gläubiger strenger als der alte ist. Das Risiko, dass der neue Gläubiger womöglich eher insolvent wird als der alte, ist – genauso wie die Gefahr, dass der neue Gläubiger mit dem Zessus weniger nachsichtig ist – nicht rechtlicher, sondern bloß faktischer (wirtschaftlicher) Natur und daher nicht vom Verschlechterungsverbot erfasst.
Die KEM-V (BGBl II 212/2009 idgF) und die KostbeV (BGBl II 45/2012) regeln die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Telefoniebetreibers gegenüber seinen Kunden in Bezug auf Mehrwert-Sprachverbindungen nicht erschöpfend. Eine Verpflichtung, den Kunden dauerhaft gegen seinen Willen für Mehrwert-Dienste zu sperren, besteht jedoch nicht.
- Holzner, Christian
- Öffentliches Recht
- § 1394 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 1431 ABGB
- JBL 2018, 512
- OGH, 24.10.2017, 2 Ob 38/17b
- OLG Wien, 21.11.2016, 4 R 24/16b
- Arbeitsrecht
- HG Wien, 24.11.2015, 31 Cg 5/15t
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