Pauschal- und Fehlverweisungen auf EU-Verordnungen am Beispiel des Weinrechts
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Materienrecht, 10702 Wörter
- Seiten 433 -449
- https://doi.org/10.33196/zvg201805043301
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Der VfGH betont in VfSlg 17479/2005 unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (VfSlg 14319/1995), dass aufgrund von Blankettstrafnormen ein unerlaubtes und daher strafbares Verhalten überhaupt nur dann und insoweit angenommen werden darf, als vom Normadressaten die Abgrenzung des erlaubten vom unerlaubten Verhalten so eindeutig eingesehen werden kann, dass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen ist. Eine Unbestimmtheit der Strafnorm hat zur Folge, dass das Strafverfahren gegen ihn einzustellen ist. Dies wird auch in der österr. Literatur einhellig vertreten.
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim § 61 Abs 4 Weingesetz um eine Blankettstrafnorm, in der – pauschal – auf eine EU-Verordnung verwiesen wird. Solche Pauschalverweisungen auf EU-Recht sind zwar nicht per se verfassungswidrig (vgl etwa VfSlg 17479/2005), verstoßen aber dann gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsprinzip iSd Art 18 B-VG und Art 7 EMRK, wenn für den Normunterworfenen nicht hinreichend klar ist, „ob“ sein Handeln oder Unterlassen überhaupt strafbar ist, oder wenn es sich um eine sog „Fehlverweisung“ handelt. Beides liegt vor, unabhängig davon, ob man hier von einem reinen „Expertenstrafrecht“ ausgeht.
- Giefing, Thomas
- Art 7 EMRK
- § 61 Abs 4 Weingesetz
- Art 18 B-VG
- VO (EG) Nr 1234/2007 Art 113 d und Anhang XIb Verordnung (EU) Nr1308/2013 Art 78 Abs 2 und Anhang VII, Teil II
- LVwG Burgenland, 09.07.2018, E HG1/02/2016.040/020
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2018/98
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