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wohnrechtliche blätter

Heft 11, November 2019, Band 32

Persönliche Übergabe des Exposés durch Makler: keine öffentliche Äußerung iSd § 922 Abs 2 ABGB

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Ein Immobilienmakler ist idR nur mit der Vermittlung eines Geschäftsabschlusses betraut, hat aber keine Vertretungsmacht. Die bloße Betrauung eines Vermittlungsmaklers mit der Suche nach Interessenten ist kein ausreichender Zurechnungsgrund dafür, bei Dritten einen dem Auftraggeber zurechenbaren Anschein dahin zu erwecken, dass er berechtigt ist, in dessen Namen Vertragsbedingungen auszuhandeln, die auch dann gelten sollen, wenn sie im schriftlichen Vertrag keinen Niederschlag finden. Im Gegensatz zur irrtumsrechtlichen Zurechnung der Erklärungen eines Verhandlungsgehilfen bedarf die Vereinbarung konkreter Eigenschaften der versprochenen Leistung iSd § 922 Abs 1 ABGB („bedungene Eigenschaften“) übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien. Aus § 922 Abs 2 ABGB lässt sich kein abweichendes Ergebnis gewinnen, wenn das Exposé eines Maklers persönlich übergeben wird, zumal darin keine öffentliche Äußerung vorliegt.

  • WOBL-Slg 2019/118
  • OLG Linz, 6 R 56/18z
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 3 Cg 23/17i
  • § 922 ABGB
  • OGH, 20.12.2018, 1 Ob 152/18m, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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