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Pfandrechtseinverleibung für „ungeborene Nachkommenschaft“ unzulässig

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Die wirksame Begründung eines nach § 9 GBG eintragungsfähigen Pfandrechts setzt voraus, dass der namentlich bestimmte Pfandgläubiger Rechtsfähigkeit besitzt. Noch ungezeugte Kinder besitzen die Teilrechtsfähigkeit iS des § 22 ABGB (noch) nicht. Eine Pfandrechtseinverleibung zugunsten einer ungezeugten Nachkommenschaft ist daher unzulässig.

  • JBL 2018, 302
  • LG Salzburg, 02.02.2017, 53 R 252/16i
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 26.09.2017, 5 Ob 67/17i
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 22 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 9 GBG
  • BG Salzburg, 18.08.2016, TZ 3344/2016

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