


Pflegevermächtnis bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 143
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1638 Wörter, Seiten 460-462
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Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iS des § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.
-
- § 678 ABGB
- § 779 ABGB
- OLG Wien, 21.09.2020, 12 R 127/19p
- Öffentliches Recht
- JBL 2021, 460
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LG Korneuburg, 23.09.2019, 4 Cg 35/19s
- Zivilverfahrensrecht
- § 677 ABGB
- OGH, 18.12.2020, 2 Ob 198/20m
- Arbeitsrecht
Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iS des § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.
- § 678 ABGB
- § 779 ABGB
- OLG Wien, 21.09.2020, 12 R 127/19p
- Öffentliches Recht
- JBL 2021, 460
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LG Korneuburg, 23.09.2019, 4 Cg 35/19s
- Zivilverfahrensrecht
- § 677 ABGB
- OGH, 18.12.2020, 2 Ob 198/20m
- Arbeitsrecht