Pflegevermächtnis: Differenzanspruch zu angemessenem Lohn bei niedrigerer vereinbarter Gegenleistung für die Pflege
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 7728 Wörter
- Seiten 30 -38
- https://doi.org/10.33196/jbl202201003001
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Das Pflegevermächtnis hat zumindest pflichtteilsähnlichen Charakter. Wenn eine Gegenleistung für die erbrachte oder zu erbringende Pflege vereinbart bzw gewährt wurde, diese aber nicht die nach § 678 Abs 1 ABGB auszumittelnde Höhe des Pflegevermächtnisses erreicht, steht das Pflegevermächtnis in Höhe des Differenzbetrages zu. Die Höhe des Pflegevermächtnisses hängt von Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistungen und damit stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist in Anlehnung an § 1152 ABGB, wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden gewesen wäre. Eine Orientierungsgröße können in diesem Zusammenhang die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte darstellen, ohne dass diesen allein entscheidende Bedeutung zukäme. Die Ausmittlung hat letztlich nach richterlichem Ermessen gemäß § 273 ZPO zu erfolgen.
- § 678 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OLG Innsbruck, 04.02.2021, 2 R 160/20a
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 677 ABGB
- JBL 2022, 30
- LG Innsbruck, 07.10.2020, 69 Cg 13/20s
- § 273 ZPO
- OGH, 24.06.2021, 2 Ob 63/21k
- Arbeitsrecht
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