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Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Darstellung der Verdachtslage betreffend einen 5 Mio Euro übersteigenden Schaden

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In einem zwischen der WKStA und einer anderen Staatsanwaltschaft bestehenden Zuständigkeitsstreit ist es grundsätzlich Aufgabe der zunächst örtlich zuständigen und in der Folge die gemäß § 20a Abs 1 Z 1 StPO gegebene Kompetenz der WKStA zur Führung des Ermittlungsverfahrens behauptenden Staatsanwaltschaft, die Gründe dafür unter Bezugnahme auf eine konkrete, einem in § 20a Abs 1 Z 1 StPO angeführten gesetzlichen Tatbestand subsumierbare Verdachtslage („bestimmte Tatsachen“) darzulegen. Der pauschale Verweis auf ein umfangreiches Sachverständigengutachten genügt nicht.

  • § 20a Abs 1 Z 1 StPO
  • JST-Slg 2017/4
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 02.08.2017, Gw 129/17d
  • § 28a StPO

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