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Etzersdorfer, Ingmar

Pflicht des Vermieters zur Wiederherstellung mit Mitteln der Versicherungsleistung

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Eine Pflicht des Vermieters zur zumindest teilweisen Wiederherstellung des untergegangenen Mietgegenstands mit den Mitteln der (für eine gänzliche Wiederherstellung unzureichenden) Versicherungsleistung besteht nur insoweit, als dies vom Standpunkt der Brauchbarkeit vernünftig erscheint. Ein schützenswertes Interesse des Mieters an einer Verwendung der Leistung aus der auch mit seinen BK-Zahlungen wirtschaftlich erkauften Versicherungsleistung zu seinen Gunsten besteht aber nicht nur daran, dass der wiederhergestellte Mietgegenstand möglichst dem vertraglich vereinbarten Objekt entspricht, sondern auch daran, dass die Versicherungssumme überhaupt für eine Teilwiederherstellung des untergegangenen Mietgegenstands verwendet wird, auch wenn dabei Abstriche von der vertraglich geschuldeten Leistung gemacht werden müssen. Ob sich der Mieter im Einzelfall für einen Fortbestand seines Mietverhältnisses entscheidet und einen hinter dem ursprünglich vereinbarten Mietobjekt zurückbleibenden Mietgegenstand akzeptiert, oder ob er auf die Wiederherstellung eines solchen Objekts und damit auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses verzichtet, ist grundsätzlich diesem zu überlassen. Die Interessen des Vermieters werden bei einer solchen dem Mieter zugestandenen Wahlmöglichkeit dadurch ausreichend beachtet, dass er für die Wiederherstellung nur die Versicherungsleistung und keine hausfremden Mittel verwenden muss. Ist eine bloß teilweise Wiederherstellung des Hauses für den Vermieter aus besonderen Gründen unzumutbar, muss im jeweiligen Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • § 7 MRG
  • WOBL-Slg 2021/129
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Feldkirch, 2 R 23/20b
  • OGH, 22.07.2020, 1 Ob 64/20y
  • BG Bregenz, 4 C 657/18d

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